Recht | Aktuelles | Familienrecht

Noch Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Marl
   02365 42475



Anfahrt

Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter

In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof den Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter ausgedehnt, ihm aber auch Grenzen gesetzt.

Nicht nur der Gesetzgeber hat den Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter immer mehr dem von geschiedenen Müttern angepasst, auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei neuen Urteilen in dieser Richtung festgelegt. Damit stellt er sich gleichzeitig teilweise gegen die herrschende Meinung, denn bisher steht geschiedenen Vätern nur der notwendige Selbstbehalt von 840 Euro zu, wenn ihr Einkommen nicht reicht, um den Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kinds vollständig zu bezahlen. Unverheirateten Vätern dagegen wurde in jedem Fall der rund 20 Prozent höhere angemessene Selbstbehalt von rund 1.000 Euro gewährt.

Für diese Ungleichbehandlung sehen die Richter am BGH nun keinen Grund mehr, weil es nur um den Unterhalt für die Kinderbetreuung geht. Und die Betreuung des Kindes soll nicht vom Familienstand des Unterhaltspflichtigen abhängig sein: Zumindest in den ersten drei Lebensjahren des Kindes soll sich die Mutter generell in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes widmen können, meinen die Richter. Zukünftig soll sich der Unterhaltsanspruch unverheirateter Mütter nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen, wobei der Selbstbehalt des Vaters zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festgesetzt wird.

In einer zweiten Entscheidung hat sich der BGH ebenfalls am nachehelichen Unterhalt orientiert und dem Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Mutter Grenzen gesetzt. Hier gilt nämlich laut Urteil ebenso der Halbteilungsgrundsatz: Der Mutter steht - unabhängig von ihrer sozialen Stellung und dem ohne die Geburt des Kindes erzielbaren Einkommen - nicht mehr Unterhalt zu als dem Vater selbst verbleibt. Geklagt hatte eine Mutter, die nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zwar weiterarbeitete, aber nur noch rund halb so viel verdiente wie zuvor. Die Differenz verlangte sie vom Vater, dem danach allerdings weniger Geld übrig bleiben würde, als er der Mutter zahlen müsste.

 
 
mrl-sahe 2024-03-28 wid-14 drtm-bns 2024-03-28